Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 137a Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerfG, 06.05.2014 – 1 BvL 9/12, 1 BvR 1145/13Vereinbarkeit der Nichtanwendung der Anpassungsregelungen der §§ 33 und 37 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich auf Anrechte aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gem. § 32 Versorgungsausgleichsgesetz mit dem GrundgesetzZitiert von 22
- BSG, 03.04.2014 – B 5 R 5/13 RSatzung der Seemannskasse - nach Erreichen der Regelaltersgrenze zu erbringende Leistungen - Ermessen der Verwaltung als Satzungsgeber - richterliche NachprüfbarkeitZitiert von 24
- SG Münster, 27.05.2020 – S 14 KN 22/17Zitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.06.2012 – L 2 R 825/11
- LSG Schleswig, 09.12.2010 – L 5 R 6/10Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Seemannskasse, die von der See-Berufsgenossenschaft gemäß § 891a der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Artikels 1 § 4 Nr. 2 des Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1965) und den dieses ändernden oder ergänzenden Gesetzen errichtet wurde und durchgeführt wird, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2009 unter ihrem Namen durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 137b bis 137e weitergeführt.